Erstaufforstungen, Kurzumtriebsplantagen, Christbaumkulturen
Sie möchten eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche oder Brache aufforsten?
Nach Art. 16 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke durch Pflanzung oder Saat von Waldbäumen der Erlaubnis. Dies gilt auch für Christbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebskulturen (Energiewald).
Was Sie zur Erstaufforstung wissen sollten:
Das Staatministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat Richtlinien für die Durchführung des Erstaufforstungsverfahrens erlassen. Die Richtlinien können bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie den Forstrevieren eingesehen werden. Dort werden auf Wunsch auch nähere Auskünfte erteilt.
Sie können Sich dazu auch an Ihren zuständigen Revierförster wenden.
Rechtliche Grundlagen
Jede Erstaufforstung (Saat oder Pflanzung von Waldbäumen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken) ist nach Art. 16 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern erlaubnispflichtig. Das Gleiche gilt für die Anlage von Christbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebskulturen.
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) - Bayerische Staatsregierung
Inhalte des Antrags
Um das Verfahren zu beschleunigen sollte der Antrag alle notwendigen Angaben (siehe Antragsformular) sowie die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (Unterschrift) oder zumindest deren Anschriften enthalten. Verfahrensbeteiligte sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter) der an das Aufforstungsgrundstück angrenzenden Grundstücke. Mit dem Antrag sollte auch ein Lageplan möglichst im Maßstab 1 : 5.000 vorgelegt werden, aus dem die Lage der Aufforstungsfläche und die Lage und Nutzungsart der benachbarten Grundstücke ersichtlich ist.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (untere Forstbehörde) leitet eine Antragsfertigung (mit Lageplan) zur fachlichen Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, weiter. Die untere Forstbehörde hört die Gemeinde und – soweit notwendig – weitere Behörden, z. B. das Wasserwirtschaftsamt oder das Amt für Ländliche Entwicklung, wenn das Grundstück z. B. in einem Wasserschutzgebiet liegt oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurde. Die untere Forstbehörde entscheidet schließlich im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Erstaufforstungsantrag. Soweit notwendig kann eine Erlaubnis dabei durch Auflagen (z. B. Freihaltung bestimmter Teilflächen; Baumartenwahl o. Ä.) eingeschränkt werden.
Zur Antragstellung
Anträge sollen möglichst frühzeitig (mindestens drei Monate) vor der beabsichtigten Erstaufforstung eingereicht werden, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu ermöglichen.
Antragsformulare liegen bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus und sollen dort auch eingereicht werden. Sie können das Antragsformular auch kostenlos auf dieser Seite downloaden.
Antragsformulare liegen bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus und sollen dort auch eingereicht werden. Sie können das Antragsformular auch kostenlos auf dieser Seite downloaden.
Zum Herunterladen und Ausdrucken:
Hier finden Sie das Antragsformular sowie ein Merkblatt zur Erstaufforstung und Dauergrünland
Fördermöglichkeiten bei Erstaufforstung
Auch für Erstaufforstungen gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten durch den Bayerischen Staat im Waldförderprogramm (WALDFÖPR). Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zur Erstaufforstung im Waldbesitzer-Portal Bayern