4. März 2026
Aktuelle Pflanzenbauhinweise im Landkreis Kitzingen
Unsere regionale Anlaufberatung für den Pflanzenbau gibt Ihnen regelmäßig aktuelle Hinweise für das Anbaugebiet rund um Kitzingen.
Winterraps – Schädlingsmonitoring
Aufgrund der warmen Temperaturen besonders am vergangenen Donnerstag und Freitag erfolgte in starker Zuflug von Rüsselkäfern in die Rapsbestände. Zum Teil wurden die Schadschwellen massiv überschritten. Prüfen Sie Ihre Gelbschalen. Die Schadschwelle beträgt beim kleineren gefleckte Kohltriebrüssler 10 – 15 Rüsselkäfer in 3 Tagen. Beim großen Rapsstängelrüssler beträgt die Schadschwelle 5 Käfer in 3 Tagen. Aufgrund des starken Zuflugs wurde sowohl die Schadschwelle beim gefleckte Kohltriebrüssler wie auch beim großen Rapsstängelrüssler vielerorts überschritten. Besonders angrenzend zu Altrapsflächen wird stärker der große Rapsstängelrüssler gefunden. Ist hier die Schadschwelle überschritten, sollte innerhalb von 3 Tagen bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Behandlung durchgeführt werden. Der kleinere gefleckte Kohltriebrüssler muss vor einer Eiablage erst noch einen Reifungsfras durchlaufen. Hier kann bei Überschreiten der Schadschwelle eine Behandlung innerhalb der nächsten 7 - 10 Tage erfolgen. Bisher wurden in den Gelbschalen noch wenige oder keine Rapsglanzkäfer gefunden, so dass bei Behandlungen die gängigen Pyrethroide wie
z. B. Karate Zeon, Kaiso Sorbie, Nexide u. a. angewendet werden können. Bei späteren Behandlungen mit stärkeren Zuflug von Rapsglanzkäfern sollte dann Trebon 30 EC eingesetzt werden. Die Erhebungen zu den Rapsschädlingen der ÄELF können über die ISIP-Plattform eingesehen werden. Jeder bayerische Landwirt kann sich hierzu kostenlos auf der ISIP-Plattform registrieren.
z. B. Karate Zeon, Kaiso Sorbie, Nexide u. a. angewendet werden können. Bei späteren Behandlungen mit stärkeren Zuflug von Rapsglanzkäfern sollte dann Trebon 30 EC eingesetzt werden. Die Erhebungen zu den Rapsschädlingen der ÄELF können über die ISIP-Plattform eingesehen werden. Jeder bayerische Landwirt kann sich hierzu kostenlos auf der ISIP-Plattform registrieren.
Düngeverordnung:
Vor einer Düngung muss immer eine Düngebedarfsermittlung erfolgt sein. Die endgültigen
N-Min-Werte für Winterungen wurden zwischenzeitlich veröffentlich. Eine Düngung ist aber immer nur zulässig, soweit die Böden aufnahmefähig sind. Das heißt nicht wassergesättigt, nicht schneebedeckt und nicht gefroren. Wobei eine Ausbringung bei Wechselfrösten, an Tagen, an denen der Boden wieder vollständig auftaut, zulässig ist, soweit die anderen Auflagen eingehalten werden. Durch die weiter vorhergesagte trockene Witterung bis in die nächste Woche kann vielerorts bereits eine Düngung durchgeführt werden.
Auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau muss seit 2025 eine Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern wie z. B. Gülle oder Gärrest zumeist bodennah und streifenförmig erfolgen. Ausnahmen hiervon gibt es z. B. bei kleinen Betrieben bis 15 ha LF nach DüV, bei Jauche oder bei Steilflächen und Kleinstflächen. Bei der Ausnahme für wasserverdünnte Rindergülle bis
4,6 % TS, muss ab 2026 eine Registrierung durch die Betriebe bei der LfL erfolgen. Die Melde-Plattform hierzu ist jetzt auf der Internetseite der LfL freigeschaltet. Weiter besteht die Ausnahme von der bodennahen Ausbringung auf unbestellten Flächen mit nachfolgender Einarbeitung. Die Einarbeitungsfrist beträgt bei flüssigen Wirtschaftsdüngern wie z. B. Gülle oder Gärrest maximal noch eine Stunde.
N-Min-Werte für Winterungen wurden zwischenzeitlich veröffentlich. Eine Düngung ist aber immer nur zulässig, soweit die Böden aufnahmefähig sind. Das heißt nicht wassergesättigt, nicht schneebedeckt und nicht gefroren. Wobei eine Ausbringung bei Wechselfrösten, an Tagen, an denen der Boden wieder vollständig auftaut, zulässig ist, soweit die anderen Auflagen eingehalten werden. Durch die weiter vorhergesagte trockene Witterung bis in die nächste Woche kann vielerorts bereits eine Düngung durchgeführt werden.
Auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau muss seit 2025 eine Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern wie z. B. Gülle oder Gärrest zumeist bodennah und streifenförmig erfolgen. Ausnahmen hiervon gibt es z. B. bei kleinen Betrieben bis 15 ha LF nach DüV, bei Jauche oder bei Steilflächen und Kleinstflächen. Bei der Ausnahme für wasserverdünnte Rindergülle bis
4,6 % TS, muss ab 2026 eine Registrierung durch die Betriebe bei der LfL erfolgen. Die Melde-Plattform hierzu ist jetzt auf der Internetseite der LfL freigeschaltet. Weiter besteht die Ausnahme von der bodennahen Ausbringung auf unbestellten Flächen mit nachfolgender Einarbeitung. Die Einarbeitungsfrist beträgt bei flüssigen Wirtschaftsdüngern wie z. B. Gülle oder Gärrest maximal noch eine Stunde.
Die nächste Durchsage folgt bis Mitte nächste Woche.
Ansprechpartner
Thomas Karl
AELF Kitzingen-Würzburg
Mainbernheimer Straße 103
97318 Kitzingen
Telefon: 09321 3009-1221
Mobil: +49 173 8637483
Fax: 09321 3009-1011
E-Mail: poststelle@aelf-kw.bayern.de
AELF Kitzingen-Würzburg
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97318 Kitzingen
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Mobil: +49 173 8637483
Fax: 09321 3009-1011
E-Mail: poststelle@aelf-kw.bayern.de

